Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Die Annahme von Straßenaufbruch und Bauschutt erfolgt
ausschließlich aufgrund unserer AGB. Diese gilt somit auch für
alle künftigen Anlieferungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart wird.
Spätestens mit der Anlieferung des Straßenaufbruchs oder des
Bauschutts gelten unsere AGB als angenommen. Der Geltung
anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Abweichungen von unserer Betriebsordnung
sind nur wirksam, wenn wir solche schriftlich bestätigen.
2. Strassenaufbruch und Bauschutt wird von uns angenommen,
wenn die angelieferten Stoffe frei von schädlichen
Verunreinigungen sind. Verunreinigungen sind Bestandteile, die
im angelieferten Straßenaufbruch oder Bauschutt enthalten sind, so dass eine Wiederverwendung aus bautechnischer Sicht oder im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Als Verunreinigung gelten insbesondere Farb-, Öl-, Fett- oder
Treibstoffe, Teere und teerhaltige Stoffe, Kaltentfetter sowie
sonstige organische (u.a. polyzyklische oder chlorierte
Kohlenwasserstoffe) und anorganische (u.a. Salze, Schwermetalle, Asbest) Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer nachteilig zu verändern.
Das angelieferte Material darf nicht aus Abbrüchen von
Produktionsstätten chemischer Werke, von Kokereien,
Stahlwerken, Calvanikbetriebe oder ähnlichen Industriebetrieben stammen.
Folgende Materialien werden generell nicht angenommen, auch
nicht als Spurenbestandteile: Holz, Papier, Kunststoffe, Kabel,
NE-Metalle, Eisen (soweit nicht in bewehrtem Beton enthalten)
Haus-oder Sperrmüll (Siedlungsabfall), Gips und sonstiges nicht
wiederaufbereitbares Material.
3. Der Anlieferer sichert zu, dass der angelieferte
Straßenaufbruch oder Bauschutt unseren AGB entspricht.
Wir sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch der
Abkippung vor Ort Kontrollen vorzunehmen bzw. vornehmen zu
lassen. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe
von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die genannten
Bedingungen erfüllen, so können wir die Stoffe an den Anlieferer auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Kontrolle trägt insoweit der Anlieferer. Im Übrigen haftet der Anlieferer uns – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen. Der Anlieferer bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind verpflichtet, auf dem Eingangsschein u.a. Namen des Anlieferers und gegebenenfalls des Beförderers das amtliche Kennzeichen des anliefernden LKW und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Eingangsschein zu unterzeichnen. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftenberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen.
4. Die Anlieferung des Straßenaufbruchs und des Bauschutts
sind kostenpflichtig. Die Kosten werden von uns dem Anlieferer
in Rechnung gestellt. Die Höhe richtet sich u.a. nach der
Beschaffenheit und Zusammensetzung des Straßenaufbruchs
und des Bauschutts.
Als maßgebend für die Fakturierung gilt das von uns auf einer
amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht oder die
Wagenanzahl.
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen
innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug
zahlbar. Überschreitet der Anlieferer das Ziel von 10 Tagen nach Rechnungsstellung, so sind wir berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt ab - Zinsen in Höhe des von den
Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für
Kontokorrentkredite zu berechnen.
Es wird vereinbart, dass Zahlungen des Anlieferers stets nach §
366, Abs. 2 BGB verrechnet werden. Zahlungsanweisungen,
Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter
Berechnung aller Einziehung und Diskontspesen. Eine Zahlung
gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können. Im Falle von Wechsel oder Schecks gilt die Zahlung erst dann erfolgt, wenn dieser eingelöst wird. Wenn der Anlieferer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Anlieferer seine Zahlungen ein – oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Anlieferer in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest)-Schuld
fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen
haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, die
Annahme weiterer Anlieferungen zu verweigern. Der Anlieferer
kann gegenüber unseren Zahlungsforderungen nur mit
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen.
5. Der Anlieferer haftet für alle Schäden – gleich aus welchem
Rechtsgrund -, die von ihm verursacht werden. Der Anlieferer
hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte – gleich aus
welchem Grund – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme
darauf beruht, dass die angelieferten Stoffe nicht dieser
Betriebsordnung entsprechen. Der Anlieferer haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.
6. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn wir oder unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben. Unsere Haftung wird, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Für Reifenschäden übernehmen wir keine Haftung.
7. Die angelieferten Stoffe gehen mit dem gestatteten Abladen
in unser Eigentum über. Beim Abladen sind die Weisungen
unseres Betriebspersonals zu befolgen. Das Befahren des
gesamten Recycling-Areals geschieht auf eigene Gefahr.
Der Anlieferer versichert, dass er über den angelieferten
Strassenaufbruch oder Bauschutt verfügen kann und dass die
Stoffe frei von Rechten Dritter sind.
8. Sollte eine Bestimmung in dieser Betriebsordnung oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Version 1.1 | 2023
Zimmermann Tiefbau GmbH & Co. KG
Martinsweg 18
79713 Bad Säckingen
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